Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle Verträge mit unseren Vertragspartnern im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts – auch für alle zukünftigen – sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend, selbst wenn bei Zusatzverträgen oder Vertragserweiterungen nicht explizit auf die AGB´s verwiesen wird. 1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, auch wenn ihrer Einbeziehung im Einzelfall nicht widersprochen wird. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

2. Vertragsabschluss

2.1 Aufträge werden rechtsverbindlich, sobald die schriftliche Vereinbarung vom Mandanten unterschrieben und von der amc oder deren Mitarbeiter und/oder Kooperationspartner gegengezeichnet sind.

2.2 Die amc ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung der Dritten erfolgt ausschließlich durch die amc selbst. Es entsteht kein, wie auch immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und des Auftraggebers.

2.3 Unsere Angebotsbeschreibungen dienen der Leistungsbeschreibung und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar. Eigenschaften sichern wir ausschließlich schriftlich zu.

2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie auch immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die amc zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber verpflichtet sich diese Personen oder Gesellschaften nicht mit Beratungsleistungen zu beauftragen, welche auch die amc anbietet.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, die organisatorischen Rahmenbedingungen bei der Erfüllung der Analyse- sowie Beratungsaufträge an dem jeweiligen Geschäftssitz ein möglichst störungsfreies und dem raschen Fortgang der Analyse- und Beratungsarbeit förderliches Arbeiten erlaubt.

3.2 Der Auftraggeber informiert die amc umgehend über bereits erfolgte oder laufende Analyse- und/oder Beratungsaufträge auch auf anderen Fachgebieten.

3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der amc auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung der Analyse- und Beratungsleistungen notwendigen Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden und alle Vorgänge und Umstände die zur Erfüllung der Analyse- und Beratungsarbeit von Bedeutung sind offen zu legen. Dies gilt auch für Informationen die erst während der Arbeit der amc bekannt werden.

3.4 Der Auftraggeber garantiert, dass seine MitarbeiterInnen und die gesetzlich vorgesehenen und eingerichteten Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Arbeit mit der amc informiert werden.

4. Schutz geistigen Eigentums

4.1 Die Urheberrechte an der von der amc und ihren MitarbeiterInnen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, etc.) verbleiben bei der amc. Diese dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag verwendet abgedeckte Zwecke verwendet werden.

4.2 Anwendungssoftware, programmierte Tools und andere IT basierte Anwendungen werden von der amc, deren Mitarbeiter und/oder Dritten nach bestem Wissen und Gewissen auf Funktion und Fehlerfreiheit geprüft. Die Lieferung solcher Anwendungen erfolgt ohne Gewährleistung. Die amc und deren MitarbeiterInnen und Vertragspartner übernehmen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Gewährleistung dafür, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

4.3 Die amc, deren MitarbeiterInnen und Vertragspartner übernehmen keinerlei Haftung für Folgeschäden oder Sonderschäden, einschließlich entgangenen Geschäftsgewinn, entgangener Einsparungen oder Datenverlust durch den Einsatz von der amc gelieferten IT-Tools. Auch ist jegliche Haftung der amc, deren MitarbeiterInnen und Kooperationspartnern an Schäden durch den Einsatz von Softwaretools auf deren EDV Systeme entstanden sind ausgeschlossen.

4.4 Es besteht keinerlei Anspruch auf Ergänzungs- Pflege- und Reparaturserviceleistungen. Die Übergabe ist eine nicht wiederholbare Einmalleistung. Der Mandant hat selbst die Aufgabe, die Datenträger und Softwaretools auf Virenfreiheit und Freiheit sonstiger Schadprogramme zu prüfen.

5. Gewährleistung

5.1 Die amc haftet nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die wir zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen haben.

5.2 Die amc ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer erbrachten Leistung zu beheben. Die amc wird in einem solchen Fall den Auftraggeber unverzüglich informieren. Dieser Anspruch des Auftraggeber erlischt 6 Monaten nach Erbringung der jeweiligen Leistung.

5.3 Die amc leistet keinerlei Gewährleistung für die Wirksamkeit von Konzepten. Jede Haftung aus der Unwirksamkeit von Konzepten ist ausgeschlossen. Die Umsetzung der Konzepte ist ausschließlich Sache und Verantwortung des Auftraggebers.

5.4 Wandlungs- und Preisminderungsgründe sind ausgeschlossen.

5.5 Die amc haftet dem Auftraggeber für Schäden, ausgenommen für Personenschäden nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt auch für Schäden, welche auf die von der amc beigezogenen Dritten zurückgehen. Schadenersatzansprüche können vom Auftraggeber nur innerhalb von

6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründeten Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

5.6 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der amc, deren MitarbeiterInnen und beauftragten Dritten zurückzuführen ist. Insoweit, dass die amc das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt, und in diesem Fall Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesem Dritten entstehen, tritt die amc diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall, vorrangig an den Dritten wenden.

6. Erfüllungsort/Gerichtstand

6.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute und/oder Gesellschaften ist Weilheim. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend und zwar auch, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

7. Datenschutz

7.1 Die amc verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zu Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeiten des Auftraggebers erhält.

7.2 Zudem verpflichtet sich die amc, deren MitarbeiterInnen und Vertragspartnern über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind insbesondere auch für die Daten von Auftraggebern, Dritten gegenüber zur striktesten Verschwiegenheit. Diese Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.

8. Vertragskündigung/Stornierung

8.1 Sämtliche Verträge der amc mit deren Klienten, hier im Besonderen die Vereinbarungen zur Durchführung einer Unternehmensanalyse unterliegen dem Grundsatz „Pacta sunt servanda“. Rechtliche (BGB) gedeckte Vertragshinderungsgründe sind nur innerhalb einer Frist von 7 Werktagen ab Vertragsunterzeichnung möglich, müssen schriftlich erklärt und der amc innerhalb der genannten Frist zugestellt sein. Verzögerungen oder Verspätungen auch bedingt durch technische Übertragungsfehler z. Bsp. durch E-Mail, Fax etc. gehen zu Lasten des Klienten. Wird die Stornierung eines geschlossenen Vertrages durch eine schriftliche Anerkennung der amc mit dem Vertragspartner vereinbart, sind vom Vertragspartner 50 v.H. des in der Vereinbarung zur Durchführung einer Unternehmensanalyse unter Punkt 6 gesetzten Betrages unverzüglich und ohne weitere Aufforderung durch die amc zu entrichten. Bei Verträgen zur Durchführung einer Beratung gelten zum Grundsatz „Pacta sunt servanda“ die Regelung aus dem Vertragsinhalt unter Punkt 6. Ein begonnener Beratungstag wird als Beratungstag abgerechnet.


9. Lieferung

9.1 Ist der Beginn (Datum) einer vertraglich vereinbarten Betriebsanalyse und/oder Beratung zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung aus wie auch immer gearteten Bedingungen nicht terminierbar, so obliegt es der Verpflichtung des Vertragspartners einen verbindlichen Termin für die Arbeitsaufnahme durch die amc innerhalb von 8 Wochen ab Datum der Vertragsunterzeichnung mit der amc abzustimmen. Gültigkeit erhält der vom Vertragspartner angebotene Termin zur Arbeitsaufnahme durch die amc erst nach schriftlicher Terminbestätigung durch die amc.

9.2 Versäumt der Vertragspartner die Einhaltung dieser Frist, erlischt der Anspruch auf eine Leistung durch die amc gänzlich. In einem solchen Fall wird der Betrag in 100 v.H. aus der Vereinbarung zur Durchführung einer Unternehmensanalyse sofort fällig. Diese Regelung gilt auch für die Vereinbarung zur Durchführung eine Beratung, wobei hier der Betrag zu entrichten ist welcher sich aus der jeweiligen Vereinbarung unter dem Punkt 6 der getroffenen Vereinbarung ergibt.

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